Regionalverband der Gartenfreunde
Meiningen-Schmalkalden e.V.
Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung
Zulässige Bebauung in den Kleingärten
In dieser Folge soll das weite Feld der zulässigen bzw. nicht zulässigen Baulichkeiten in einem Kleingarten erläutert werden. Dabei handelt es sich um solche Punkte wie z.B. Gartenlaube, Errichtung oder Verändern von Bauwerken, Elektro- und Wasserversorgung, Betreiben und Umgang von Feuerstätten, Flüssiggase, u.a.
Die Laube – was ist erlaubt, was nicht?
Laubengröße
Sowohl in § 3 des Bundeskleingartengesetzes wie auch in § 7der RKO ist festgelegt, dass pro Garten eine Laube mit maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig ist. Bei der „Grundfläche“ handelt es sich um die Bodenfläche der Laube (Außenmaße) zuzüglich der Dachfläche des Freisitzes. Dachüberstände, die ausschließlich dazu dienen, Regen von der Laube abzuhalten zählen nicht dazu. Lauben, die zu DDR-Zeiten rechtmäßig größer als 24 m² errichtet und baulich nicht verändert wurden, genießen Bestandsschutz.
Funktion der Laube
Bei der Laube handelt es sich nicht um ein Wochenend- und Erholungshäuschen. Die Funktionen der Laube sind: das Aufbewahren von Gerätschaften und Gartenbauerzeugnissen, der Schutz des Kleingärtners vor Unwetter, der vorübergehende Aufenthalt mit gelegentlichen behelfsmäßigen Übernachtungen.
Einfache Ausführung
Die Laube darf nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der Gesetzgeber will damit einer Entwicklung zu Wochenend-/Ferienanlagen entgegenwirken, da Hauptzweck des Kleingartens der Anbau von Obst und Gemüse ist. Lauben können aus Fertigteilbausätzen oder in Eigenkonstruktion aus Holz oder Mauersteinen in einfacher Ausführung errichtet werden.
Nicht erlaubte bauliche Anlagen
-
-
einzeln stehende Geräteschuppen;
-
-
einzeln stehende Toilettenhäuschen;
-
Fahnenmasten;
-
zweckentfremdet genutzte Gewächshäuser;
-
ortsfeste bzw. gemauerte oder in den Boden eingelassene Badebecken;
-
ortsfeste Feuerstätten, die nach dem 3.10.1990 errichtet wurden;
-
bestandsgeschützte Feuerungsanlagen, die umgebaut, verändert oder erneuert wurden;
-
bestandsgeschützte Feuerungsanlagen ohne regelmäßige Überprüfung durch den Schornsteinfeger;
-
Ställe zur Kleintierhaltung (außer Bestandsschutz);
-
Sickergruben (Grube ohne Boden) für Fäkalien/Abwässer;
-
Pkw-, Caravanstellplätze, Garagen und Carports;
-
über die Sommersaison hinweg aufgebaute Pavillons;
-
große Trampoline;
-
gemauerte oder betonierte Brüstungen und Begrenzungsmauern;
-
Hochteiche;
-
Materialsammelstellen (Baustofflager).
Weitere Baukörper (Zweitbauten)
Weitere Baukörper (außer der Laube und Gewächshaus) wie Schuppen (auch Metallgeräteschuppen), Toilettenhäuschen oder überdachte Materiallager sind nicht zulässig. Da diese auch zu DDR-Zeiten nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig waren, müssen wir grundsätzlich davon ausgehen, dass vorhandene Zweitbaukörper unrechtmäßig errichtet worden sind. Wer sich auf einen Bestandsschutz berufen will, muss dies mit einer rechtmäßigen Genehmigung nachweisen können.
Sonnenschutz
Ist ein Sonnenschutz am Freisitz erwünscht, aber die maximal mögliche zu überdachende Fläche schon ausgeschöpft, sind Sonnenschirme, Sonnensegel und Markisen möglich, die beim Verlassen des Gartens wieder geschlossen/eingezogen werden. Nicht zulässig sind (über die Sommersaison) bleibende Planen auf Pergolen, Pavillons und Partyzelte. Für den Zweck von Feierlichkeiten kann der Vorstand Partyzelte für einen kurzen Zeitraum genehmigen.
Sichtschutz
An Sitzecken können maximal 1.80 m hohe Rankgerüste, die mit Pflanzen begrünt werden, errichtet werden. Geschlossene Sichtschutzwände und Brüstungen sind nicht zulässig.
Beton
Wege, Terrassen und sonstige Flächenverfestigungen dürfen nicht aus geschüttetem Beton errichtet werden.
Ver- und Entsorgungsanlagen
Für Lauben, die ab dem 03.10.1990 errichtet wurden, gilt, dass keine Entsorgungseinrichtungen installiert werden dürfen (Abwasser). Ver- und Entsorgungseinrichtungen, die rechtmäßig (mit nachweisbarer Genehmigung) vor dem 03.10.1990 eingebaut wurden, unterliegen dem Bestandsschutz. Die Kleingärten selbst dürfen mit einem Strom- und Wasseranschluss ausgestattet sein.
Feuerstätten
Seit dem 03.10.1990 ist es nicht mehr zulässig, ortsfeste Feuerungsanlagen im Kleingarten und in den Baulichkeiten des Kleingartens zu errichten. Es handelt sich um Öfen und Kamine, die mit Festbrennstoffen, Öl oder Gas betrieben werden. Feuerungsanlagen, die vor dem 03.10.1990 installiert wurden, dürfen im Rahmen des Bestandsschutzes weiter betrieben werden – aber nur, wenn diese unverändert sind, d.h. Öfen oder Schornsteine bzw. Rauchabzüge dürfen nicht durch neue ersetzt worden sein.
Des Weiteren müssen für diese Anlagen die Genehmigungen und alle gesetzlich vorgeschriebenen Kehrbescheinigungen vorliegen.
Flüssiggas
Transportable Koch- /Grill- und Heizgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, sind im Rahmen der dafür bestehenden Vorschriften nutzbar und überprüfen zu lassen.
Baumaßnahmen sind generell genehmigungspflichtig
Jegliche bauliche Maßnahmen sind beim Vereinsvorstand schriftlich zu beantragen! Auch wenn es manchmal nur um scheinbare Kleinigkeiten handelt – auch für Pergolen, Einfriedungen oder Wege und grundsätzlich natürlich für Lauben, Terrassen oder Veränderungen daran (ausführliche Aufzählung nachfolgend. Die Bauordnung des Regionalverbandes ist zwingend zu beachten. Erst nach schriftlicher Zustimmung darf mit dem Bau begonnen werden.
Rückbau unrechtmäßiger Baulichkeiten
Vereinvorstände sollten als Zwischen-/Verpächter bei regelmäßigen (mindesten 1x jährlich) Anlagen-/Gartenbegehungen überprüfen, ob unrechtmäßige Baulichkeiten bestehen. Festgestellte Verstöße sind den Unterpächtern schriftlich mitzuteilen und mit diesen terminlich geklärt werden, bis wann die Verstöße abgestellt werden müssen. Ansonsten läuft die Kleingartenanlage Gefahr, dass Verstöße vom Grundstückseigentümer oder der Bauaufsichtsbehörde zum Anlass genommen werden, gegen die Kleingärtner vorzugehen. Vereinsvorstände müssen sehr konsequent jeden Pächterwechsel nutzen, um die Parzelle mit ihren Baulichkeiten auf Rechtmäßigkeit zu prüfen (Wertermittlung ist vorzunehmen!) und die festgestellten Mängel spätestens zu diesem Zeitpunkt beseitigen zu lassen.
Antragspflichtige Baumaßnahmen
- Bau, Um- und Anbau von Laube bzw. Schuppen;
- Terrassenbau, Veränderungen daran;
- Bau von Gewächshaus, Frühbeet, Hochbeet;
- Bau Pergola, Rankgitter, Sichtschutz;
- Befestigung von Wegen;
- Einfriedungen (Zäune, Tore);
- Teiche /Biotope;
- Kinderplanschbecken, Kinderspielgeräte;
- Aufschüttungen, Abgrabungen,
- Die Bauordnungen des Regionalverbandes sowie die Vorgaben der Städte und Gemeine sind zu beachten!