Regionalverband der Gartenfreunde
Meiningen-Schmalkalden e.V.
Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung
Wer bewirtschaftet den Kleingarten
und was ist kleingärtnerische Nutzung?
Der Pächter und seine Haushaltsangehörigen bewirtschaften den Garten
Nur den Pächtern eines Gartens und den Personen, die mit diesen in einem Haushalt wohnen, ist es gestattet, den Garten zu bewirtschaften. Pächter ist, wer im Unterpachtvertrag steht und diesen auch unterzeichnet hat. Allein aus der Mitgliedschaft im Kleingartenverein leitet sich kein Recht ab, einen Garten bewirtschaften zu dürfen.
Die Nutzung eines Kleingartens ist nur mit einem abgeschlossenen Pachtvertrag möglich.
Nachbarschaftshilfe
Sind Pächter im Urlaub oder ist es ihnen durch Krankheit vorübergehend nicht möglich, den Garten selbst zu bewirtschaften, ist es möglich, dass der Pächter vertraute Personen aus seinem Umfeld beauftragt, sich zeitweise um den Garten zu kümmern. Spätestens dann, wenn diese Phase länger als sechs Wochen dauert, muss der Pächter seinen Vereinsvorstand über diesen Umstand informieren. Es ist nicht möglich, dass der Pächter bei einer längeren Abwesenheit an Dritte den Garten weiterverpachtet.
Kleingärtnerische Nutzung
Im Bundeskleingartengesetz ist grundsätzlich nicht festgelegt, auf wie viel Prozent der Gartenfläche Gartenbauprodukte angebaut werden müssen. Jedoch gibt es zahlreiche Urteile von deutschen Gerichten, in denen festgestellt wurde, dass mindestens auf einem Drittel der Anlagenfläche Gartenbauerzeugnisse angebaut werden müssen, damit man von einer Kleingartenanlage nach Bundeskleingartengesetz sprechen kann. Aus diesem Grund wurde in der Rahmenkleingartenordnung festgelegt, dass mindestens auf einem Drittel der Gartenfläche Obst und Gemüse sowie in geringen Anteilen auch Kräuter angebaut werden müssen, damit diesen gestellten Mindestanforderungen Rechnung getragen wird.
Als Faustregel gilt etwa 10% der Parzellenfläche muss mit Beeten bestellt sein.
Garten für Kulturpflanzen, nicht für Wildpflanzen
Keine Kleingärtnerische Nutzung ist das Verwildern lassen von Gartenflächen mit der Begründung, dass dies eine ökologische Bewirtschaftung sei. Gärtnern bedeutet, dass der Mensch bewusst in die Natur eingreift, die Flächen dafür gezielt bearbeitet und gestaltet, um mit dem Anbau von Kulturpflanzen Erträge zu erzielen. Dabei sind ökologische Grundlagen zu beachten. Dies bedeutet, dass umweltschonend mit den Ressourcen Boden, Luft und Wasser umgegangen wird.
Auszug aus der Rahmenkleingartenordnung:
§ 2. Die Nutzung und Gestaltung des Kleingartens
Pächter und Nutzer des Kleingartens (KG)
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an Dritte ist nicht zulässig.
Bewirtschaftung des Kleingartens (KG)
Im Sinne des Bundekleingartengesetzes ist bei der Bewirtschaftung des Gartens vor allem auf die kleingärtnerische Nutzung zu achten. Diese ist gegeben, wenn auf mindestens einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In geringeren Anteilen gehören auch Kräuter dazu. Da es sich bei den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss (Wildpflanzen kann man auch in der Natur sammeln), sollte auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu erkennen sein (z.B. Fruchtfolge-Beete oder Mischkulturen aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute Fläche ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die Bewirtschaftung des KG hat nach ökologisch nachhaltigen Gesichtspunkten zu erfolgen.
Drittelaufteilung des Gartens
Grundsätzlich lässt sich die Gartenfläche in drei Bereiche einteilen:
- Anbau von Gartenbauerzeugnissen
- Erholungsfläche
- Bebaute/versiegelte Fläche
Jeder Bereich macht ca. ein Drittel der Gartenfläche aus. Während der Anbau von Gartenbauerzeugnissen auf mindestens einem Drittel der Fläche erfolgen muss (gern mehr), sollte die Fläche für Bebauungen so klein wie möglich sein und auf keinen Fall ein Drittel der Gartenfläche überschreiten.
In die neue Rahmenkleingartenordnung wurde bewusst aufgenommen, dass die Flächen, die nicht mit Obst- und Gemüseanbau sowie baulichen Anlagen belegt sind, auch zu begrünen sind. Diese Flächen zählen zur Erholungsfläche und sollten auf keinen Fall als Schotter-, Beton oder Kiesgärten enden. Leider ist dieser Trend auch in Klein- oder Vorgärten derzeit zu beobachten, um sich Arbeit zu sparen. Diese Steinwüsten sind jedoch im Gegensatz zum echten Steingarten oder einem Biotop mit Teich biologisch eher tot. Die Begrünung der Erholungsflächen soll so erfolgen, dass die Anbauflächen für Obst- und Gemüse nicht beeinträchtigt werden, z.B. durch Schattenwirkung, Wurzelausläufer oder die Anpflanzung krankheitsübertragender Pflanzen. In der Anlage 2 der Rahmenkleingartenordnung sind die für den Kleingarten ungeeigneten und deswegen verbotenen Pflanzen aufgeführt.
Gartengestaltung unter Berücksichtigung der Drittelaufteilung
Haben sich Garteninteressenten für einen Garten entschieden, möchten sie diesen nach ihren persönlichen Vorstellungen gestalten. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist es, die vertraglichen Grundlagen wie den Unterpachtvertrag und die Rahmenkleingartenordnung beim Vertragsabschluss ausreichend zu erläutern. Es sollte vermieden werden, dass Neugärtner falsche Vorstellungen haben, wie der Garten zu bewirtschaften ist. So muss z.B. klar sein, dass im Garten auf einem Drittel Obst- und Gemüse angebaut werden muss, welche Baulichkeiten unter dem Bundeskleingartengesetz möglich sind und welche Anpflanzungen verboten sind.
Übernommene mehrjährige Anpflanzungen wie Bäume, winterharte Stauden und Frühblüher werden von Neugärtnern immer wieder radikal entfernt, um eine komplett neue Gestaltung vorzunehmen. Das ist sehr schade, denn damit gehen wertvolle alte Gehölze und für diesen Standort bewährte Pflanzen verloren. Für viel Geld werden dann oft neue Anpflanzungen gekauft, die vielleicht für den Standort ungeeignet sind oder gar im Kleingarten verboten sind.
Neugärtnern sei deshalb geraten, den Garten erst einmal im Jahreslauf zu beobachten, wo welche Pflanzen austreiben, wie das Obst von den vorhandenen Gehölzen schmeckt usw. Danach können Umgestaltungen unter Beachtung der Drittelnutzung angegangen werden:
Ein Drittel für den Anbau von Gartenbauerzeugnissen
Mindestens ein Drittel der Gartenfläche muss für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Kräutern genutzt werden (reine Beetfläche ca. 10 % der Parzellenfläche). Dabei ist es wichtig, dass eine Vielfalt von verschiedenen Gartenbauerzeugnissen besteht. Dauer- und Monokulturen sind ebenso nicht ausreichend, wie auch nicht der alleinige Anbau von Obstbäumen und Beerensträuchern auf einer Wiese. Zur Charakteristik des Kleingartens gehören Beetflächen mit wechselnden Kulturen.
Ein Drittel Erholungsfläche
Erholung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist die gärtnerische Betätigung an frischer Luft, Ruhe und Entspannung. Hier können wir uns an der Blütenvielfalt unseres Steingartens oder an Rabatten erfreuen. Es können niedrigwachsende Ziergehölze und Sträucher angepflanzt werden (bis max.3,0 m hoch). Dabei sollten wir vor allem auf einheimische Arten achten, die Nahrungsgrundlage oder Niststätte für unsere Gartenvögel und Insekten sind. Ein als Feuchtbiotop angelegter Gartenteich, Nistmöglichkeiten für Wildbienen, Lebensräume für Eidechsen oder andere Kleintiere können, oder besser noch sollten, in keinem Garten fehlen.
Unsere Kinder dürfen wir bei der Gartengestaltung nicht vergessen. Für diese können wir in unseren Gärten kleine Spielgelegenheiten wie einen Sandkasten, eine kleine Schaukel oder ein kleines Spielhaus einrichten. In den warmen Monaten kann auch ein Kinderplanschbecken aufgestellt werden. Spielgeräte wie große Trampoline oder Tischtennisplatten gehören nicht in den Kleingarten. Statt Rasenflächen sollten lieber wertvolle Wiesenbereiche angelegt werden, auf denen Schmetterlinge, Bienen und andere Insekten Lebensraum finden können.
Ein Drittel für bauliche Anlagen
Hier geht es um die Bebauung im Kleingarten. Wir sollten uns immer darüber im Klaren sein, dass wir uns bauplanerisch im Außenbereich befinden. Das bedeutet, dass das Errichten von baulichen Anlagen, bis auf wenige Ausnahmen, grundsätzlich verboten ist. Das Bundeskleingartengesetz räumt uns die Möglichkeit ein, ein funktionsbezogenes Gebäude (Gartenlaube) mit einer maximalen Grundfläche von 24 m² inklusive überdachtem Freisitz zu errichten, das von seiner Ausstattung nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist. Also müssen wir bei der Planung und Errichtung darauf achten, dass wir die Abstellmöglichkeit für unsere Gartengeräte und die Toilettenmöglichkeit mit in das Gebäude integrieren.
Falls wir bei unserem Laubenbau die zulässige Grundfläche ausgeschöpft haben, dürfen wir unsere Terrasse oder den Freisitz nur mit einer mobilen Überdachung versehen, die wir beim Verlassen des Gartens wieder einfahren oder schließen.
Zu den baulichen Anlagen gehören neben der Laube auch die Terrasse und die befestigten Wege. Bei den Wegen ist auf eine Versiegelung nicht gestattet. So ist z.B. gegossener Beton ist als Weg oder für die Fixierung von Borden nicht zu lässig.
Die Grenzen der Drittel verlaufen fließend. So können zum Beispiel die Spielmöglichkeiten für unsere Kinder sowohl dem Drittel der Erholung als auch dem Drittel der baulichen Anlagen zugeordnet werden.
Wichtig ist, dass die Charakteristik des Kleingartens erhalten und sichtbar bleibt. Und das, liebe Gartenfreunde, ist die Erzeugung einer Vielfalt von Gartenbauerzeugnissen (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf. Unsere Kleingärten dürfen sich nicht zu Wochenend- und Erholungsgärten oder – bei aller Liebe zu unseren Kindern – nicht zu einer Ansammlung von privaten Kinderspielplätzen entwickeln.