Regionalverband der Gartenfreunde
Meiningen-Schmalkalden e.V.
Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung
Was ist ein Kleingarten
und was ist kleingärtnerische Nutzung?
Vielfältiger Obst- und Gemüseanbau prägen den Kleingarten maßgeblich
Im Gegensatz zum Wochenend- und Erholungsgarten ist es gesetzliche Grundlage, dass im Kleingarten Obst, Gemüse und andere Früchte angebaut werden müssen. Es handelt sich dabei um ein- und mehrjährige Pflanzen. Der Umfang dieses Anbaus (Drittelteilung) muss die Gartenparzelle maßgeblich prägen und eine Vielfalt aufweisen.
An diese Nutzungsart ist die Anwendung und damit der Schutz durch das Bundeskleingartengesetz gekoppelt. Allein nur Obstbäume und Beerensträucher auf einer Wiese allein ohne zusätzliche Beete sind nicht zulässig. (Im Teil 2 dieser Artikelserie wird konkret auf die geforderten Bewirtschaftungs- flächen eingegangen.)
Nichterwerbsmäßige Nutzung für den Eigenbedarf
Die im Kleingarten angebauten Produkte dürfen nicht erwerbsmäßig veräußert werden, sondern sind für den Eigenbedarf vorgesehen.
Nutzung des Gartens zur Erholung
Der Kleingarten muss nicht ausschließlich dem Anbau von Gartenbauprodukten dienen, sondern kann auch zu Erholungszwecken genutzt werden. Bei der Gartenarbeit und durch Ruhe und Entspannung können der normale körperliche Kräftezustand und das geistig-seelische Gleichgewicht wiederhergestellt werden. Neben der Erzeugung von Nutzpflanzen gehören auch der Anbau von Zierpflanzen, das Anlegen von Wildblumenwiesen, Gartenteichen und anderen Biotopen zur gärtnerischen Nutzung. Es kann reine Nutzgärten geben zum ausschließlichen Anbau von Obst und Gemüse, jedoch ist der alleinige Anbau von Ziergehölzen und das Vorhandensein von Wiesenflächen und Biotopen nicht ausreichend.
Auszug aus der Rahmenkleingartenordnung:
Kleingarten (KG) – Kleingartenanlagen (KGA)
Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammen gefasst sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit zugänglich.
Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärtnerverein fest.
Kleingärtnerische Betätigung
Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und Gemeinschaftsflächen sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhalten.
Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und Fertigkeiten. Hierzu ist zur fachlichen Anleitung im Verein zwingend ein Fachberater als Vorstandsmitglied zu benennen.
Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanz-, Natur- und Umweltschutz sowie Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflichtet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand (Fachberater) übt Anleitung und Kontrolle aus.
Gartenbauerzeugnisse
- Kernobst (z.B. Apfel, Birne, Quitte);
- Steinobst (z. B. Kirsche, Pfirsich, Pflaume);
- Beerenobst (z.B. Brombeere, Himbeere, Stachelbeere);
- Edelobstarten (z.B. Wein, Kiwi, Feigen);
- Blattgemüse z.B. Salate, Kohl, Spinat);
- Wurzelgemüse (z.B. Möhre, Pastinake, Schwarzwurzel);
- Blütengemüse (z.B. Blumenkohl, Brokkoli, Artischocke);
- Fruchtgemüse (z.B. Gurken, Tomaten, Kürbis);
- Knollengemüse (z.B. Kartoffel, Rote Bete, Süßkartoffel);
- Zwiebelgemüse (z.B. Porree, Knoblauch, Speisezwiebel);
- Hülsenfrüchte (z.B. Bohnen, Erbsen, Kichererbse);
- Stängelgemüse (z.B. Staudensellerie, Spargel, Rhabarber);
- Kräuter- und Gewürzpflanzen (z.B. Dill, Liebstöckel, Petersilie);
- Pilze (z.B. Champignon, Träuschling, Austernseitling).
Gemeinschaftliche Einrichtungen
Zu den gemeinschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gehören:
- gemeinschaftliche Wege innerhalb der Kleingartenanlage (Wegenetz),
- Vereinsheim,
- Spielplätze für Kinder,
- Verweilmöglichkeiten wie Sitzecken und Bänke,
- Gemeinschafts- und Begegnungsgärten,
- Kommunikationsangebote wie z.B. Skattische, Billiardtische oder Flächen für Gartenschach,
- Erholungsmöglichkeiten wie Liegewiesen, Spiel- und Sportflächen,
- die gemeinschaftlichen Strom- und Wasserversorgungsanlagen,
- gemeinsame Stellflächen,
- die Außeneinfriedung der Kleingartenanlage,
- der Schau- / -kästen.
Diese Einrichtungen sind erforderlich, um die Eigenschaft „Kleingartenanlage“ im Sinne des BKleingG zu begründen, wenn sie von den Kleingärtnern einer Anlage genutzt werden können.
Gemeinschaftsflächen – Teil kleingärtnerischer Betätigung und offen für die Allgemeinheit
Nur wenn Kleingärten zusammen in einer Kleingartenanlage liegen und für die Pächter gemeinschaftliche Einrichtungen vorhanden sind, kann man von einer Kleingartenanlage i.S. Bundeskleingartengesetz sprechen.
Die Pflege der Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen gehört ebenso zur kleingärtnerischen Betätigung, wie die Bewirtschaftung des eigenen Gartens. Die Kleingartenanlagen sind während vom Verein festgelegter Zeiten für Spaziergänger offen zu halten, denn sie sind Bestandteil des allgemein zugänglichen Grünsystems der Städte und Gemeinden.
Ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung
Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen sind so anzulegen und zu pflegen, dass die Umwelt keinen Schaden nimmt. So müssen u.a. der Boden, die Luft, das Grundwasser, andere Gewässer, Tiere wie Singvögel und Insekten und nicht zuletzt auch der Mensch geschützt werden.
Beispiele: Kein Salz zur Unkrautvernichtung; kein Asbest als Beet- oder Komposteinfassung; Fäkaliengruben dichthalten; keine glyphosathaltigen Mittel verwenden (z.B. kein Roundup), da diese fisch- und bienenschädigend sind; Gehölzschnitt nicht bei Vogelbrut; keine Anwendung überlagerter oder nicht mehr zulässiger Pflanzenschutzmittel.
Der Pflanzenschutz sollte vor allem mit vorbeugenden Maßnahmen erfolgen, damit Pflanzenkrankheiten möglichst verhindert werden und der Befall mit Schädlingen reduziert wird. Bekämpfende Maßnahmen können somit begrenzt und vor allem der Einsatz von chemischen Pflanzenschutzmaßnahmen auf ein Minimum reduziert werden.
Gärtnerisches Wissen
Jeder Kleingärtner benötigt für die Bewirtschaftung seines Gartens gärtnerisches Wissen. So wie ein Sportler die Spielregeln kennen und anwenden und ein Musiker die Noten beherrschen muss.
Halbwissen oder fehlende Kenntnisse und Fertigkeiten führen zu ausbleibenden Ernteerfolgen, z.B. durch falschen Gehölzschnitt oder ungünstige Bodenbearbeitung oder zur Schädigung der Umwelt (z.B. Überdosierung von Pflanzenschutzmitteln).
Es sollten verschiedene Möglichkeiten genutzt werden, das eigene Wissen ständig zu erweitern und auch an andere weiterzugeben. Dies fängt beim Erfahrungsaustausch über den Gartenzaun an, geht weiter bei der Organisation von Anleitungen durch den Fachberater des Kleingärtnervereins, das Nutzen von Schulungen des Regionalverbandes oder anderer Anbieter.
Auch unsere Zeitschrift die „GartenFlora“ und die Zeitschrift „Der Fachberater“ sollte jedem Kleingärtner zur Verfügung stehen, damit notweniges Wissen der Gartenfachberatung und rechtliche Erläuterungen alle Gartenfreunde erreichen.
Wesentliche Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes
Vorbeugende Maßnahmen
Förderung der ökologischen Vielfalt
Standortwahl: Soweit es möglich ist, sollte für die jeweiligen Kulturpflanzen der passende Standort gewählt werde. Die Standorteignung der Kulturen muss vor der Pflanzung bzw. Aussaat geprüft werden. Arten- und Sortenbeschreibungen helfen weiter.
Bodenpflege und Bodengesundheit: Bodenbearbeitung dient der Verbesserung der Bodendurchlüftung, des Wasserhaltevermögens, der Bodenerwärmung, der Lockerung und der Einarbeitung organischen Materials.
Pflanzenauswahl: Verwendung robuster, toleranter und resistenter Arten und Sorte, Anbau zur richtigen Zeit (frühe und späte Sorten), Nutzung von hochwertigem, zertifiziertem, gesundem Saat- und Pflanzgut.
Fruchtfolge und Mischkultur: Beim Anbau von Kartoffeln, Tomaten, Erdbeeren, Kohlarten und anderen Gemüsearten soll möglichst ein langer Zeitraum zwischen einem Nachbau von Arten der gleichen Pflanzenfamilie auf der gleichen Fläche liegen (Fruchtfolge), um den Befall durch im Boden lebende Schadorganismen zu minimieren. Auch der Anbau von Untersaaten oder Mischkulturen kann den Infektionsdruck reduzieren.
Düngung und Bewässerung: Ersetzen der Nährstoffe, die dem Boden durch regelmäßige Aberntung entzogen werden sowie Erhaltung und Verbesserung günstiger Bodeneigenschaften (Bodengefüge, Humusgehalt, Bodenleben) durch Zufuhr von organischer Substanz. Die Belastung von Boden und Grundwasser durch zu hohe Nährstoffgaben ist zu vermeiden. Eine bedarfsgerechte Bewässerung ist zu garantieren, diese fördert die Pflanzengesundheit.
Gesetzliche Grundlagen
Neben dem Bundeskleingartengesetz und der Rahmenkleingartenordnung gibt es eine Vielzahl von weiteren Gesetzen, Ordnungen und Verordnungen, die bei verschiedenen Belangen unserer Kleingartenanlagen Anwendung finden. Im nebenstehenden Infokasten sind zahlreiche wichtige Rechtsgrundlagen aufgeführt.
Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollte man sich so oft wie möglich darüber informieren, ob das, was man tun möchte, auch mit den bestehenden Gesetzen und Ordnungen im Einklang geschieht.
Insbesondere vor jeder Baumaßnahme, bei Gehölzschnitten, beim Betreiben von Feuerungsanlagen, bei der Verwendung von Zählern, beim Pflanzen oder Bauen an der Parzellengrenze u.a. sollte jeder Kleingärtner beim Vereinsvorstand oder beim Regionalverband nachfragen, welche Vorgaben eingehalten werden müssen und ein angeordneter Rückbau vermieden wird..
Die Rolle des Vorstandes
Die Vorstände haben die Pflicht, ihre Mitglieder und Pächter über relevante Belange regelmäßig zu informieren (z.B. in den Mitgliederversammlungen, im Schaukasten, mit E-Mails, etc.) und vermitteln und organisieren Schulungsangebote. Der Vorstand ist verantwortlich für die Einhaltung, Umsetzung und Kontrolle der Vorgaben des Zwischenpachtvertrages mit dem Eigentümer, der Unterpachtverträge, der Rahmenkleingartenordnung, eigener Beschlüsse und weiterer Vorgaben.
Hierzu sind regelmäßige Anlagen- und Gartenbegehungen durchzuführen.
Festgestellte Verstöße und Bewirtschaftungsmängel sind zu protokollieren und die Pächter zur Beseitigung der Mängel mit Termin beauflagt werden. Schwerwiegende Pflichtverletzungen müssen schriftlich abgemahnt werden und können zur Kündigung des Pachtvertrages führen.
Gesetzliche Bestimmungen
Die Rahmenkleingartenordnung des Regionalverbandes beruht auf vielfältigen gesetzlichen Grundlagen. Die Festlegungen und Bestimmungen der nachfolgend beispielhaft genannten Gesetze und Verordnungen sind durch die Pächter einzuhalten und werden von den Vorständen kontrolliert.
Die folgende Aufzählung ist nicht abschließend:
- Bundeskleingartengesetz (BKleinG),
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
- Baugesetzbuch (BauGB),
- Nachbarrechtsgesetz
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- Naturschutzgesetz
- Pflanzenschutzgesetz (PflSchG),
- Mess- und Eichgesetz (MessEG),
- Feuerungsanlagenverordnung
- Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜVO),
- Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Datenschutz-Grundverordnung,
- Örtliche Polizeiverordnung,
- Örtliche Baumschutzsatzung.