Regionalverband der Gartenfreunde
Meiningen-Schmalkalden e.V.
Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung
Fachgerechte Kompostierung und Entsorgung § 6
Kompostierung und Entsorgung
Im achten Teil soll es neben dem schon oft behandelten Fachberaterthema „Kompostierung“ auch um die Entsorgung von solchen Dingen gehen, die nicht im Garten verbleiben dürfen. Was darf im Garten verbrannt werden und worin? Diese Fragen und der Umgang mit Asbest sollen ebenfalls in diesem Beitrag behandelt werden.
Der Kompost ist das „Gold des (Klein-)Gärtners“
Die preiswerteste Variante der Bodenverbesserung ist die Einarbeitung von Kompost. Durch die Kompostierung werden organische Abfälle im eigenen Garten zu hochwertigem Dünger umgearbeitet.
Dabei ist es egal, ob wir den Kompost durch Kompostierung im Komposthaufen, durch Schnellkompostierung im Thermo-Komposter oder Flächenkompostierung z.B. durch Mulchen erzeugen.
Bei der Einrichtung von Kompostplätzen muss ein Mindestabstand von 1,0 m zur Parzellengrenze eingehalten werden. Um eventuellen Streitigkeiten mit Gartennachbarn vorzubeugen, muss im Vorfeld bei geringeren Grenzabständen das Einverständnis der Nachbarn eingeholt werden. Auch der Vorstand sollte bei derartigen Vereinbarungen informiert werden.
Auszüge aus der Rahmenkleingartenordnung
Kompostierung
Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im KG fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig.
Gemeinschaftskompostanlagen innerhalb der KGA sind möglich.
Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
Entsorgung
Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfälle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der KGA vorhanden sind, außerhalb der KGA entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen. Sickergruben sind verboten.
Sammelgruben unterliegen nur denn dem Bestandsschutz, wenn sie vor dem 3. Oktober 1990 nach geltendem Recht errichtet wurden. Ihre Nutzung setzt die Einhaltung der geltenden bzw. kommunalen Bestimmungen zum Nachweis der Dichtheit und zur Entsorgung voraus. Belege der Entsorgung sind in Kopie dem Vorstand zu übergeben und über den Parzellenwechsel hinaus zehn Jahre aufzubewahren. Unzulässig ist es, Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Nähere Regelungen sind den jeweiligen örtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Bevorzugt sind Gemeinschaftstoiletten, nach Möglichkeit mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation, zu verwenden. Wenn dies nicht möglich ist, sind im KG vor allem Trocken- oder Trenntoiletten einzusetzen.
Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest und ähnliche Materialien sowie nicht kompostierbare Abfälle im KG oder auf Gemeinschaftsflächen zu vergraben.
Verbrennen
Verbrennen jeglicher Materialien ist generell verboten.
Feuerschalen und transportable Grills dürfen, nach Zustimmung des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brennholz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen Vorschriften sind dabei verbindlich.
Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln, oder zu verblenden, zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sichtschutz o.ä. zu verwenden, im KG zu lagern oder zu vergraben bzw. in Verkehr zu bringen.
Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen.
Entsorgung von nicht kompostierbaren Abfällen
Jeder Kleingärtner gestaltet seinen Garten nach seinen eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen. In Baumärkten sind Kleingärtner willkommene Kunden. So entstehen vor allem im Hobbybereich des Gartens oft aus Bauholz oder Stein Dinge, die manchmal sogar die Grenze des Zulässigen überschreiten. Wie auch beim Abriss oder Rückbau von Baulichkeiten entstehen dabei nichtkompostierbare Abfälle und Müll, für deren Entsorgung der Kleingartenpächter vollumfänglich verantwortlich ist.
Keinesfalls dürfen diese Restmaterialien und Abfälle im Garten oder auf Gemeinschaftsflächen dauerhaft gelagert oder vergraben und auch nicht als Füllstoff für Hochbeete verwendet werden. Stellt der Kleingartenverein keine Mülltonnen (Restmüll, Grüner Punkt, Papier usw.) für seine Mitglieder zur Verfügung, sind diese Abfälle von jedem Kleingärtner selbst fachgerecht zu entsorgen, d.h. in den Müll-/Wertstofftonnen am Wohnort oder einer Mülldeponie/einem Wertstoffhof, welche für diesen Bereich zuständig sind.
Hinweise zur richtigen Kompostierung
Was gehört auf den Kompost?
- Rasenschnitt (vorher etwas antrocknen lassen);
- Ernterückstände vom Obst und Gemüse (Früchte, Blätter, Stängel oder Wurzeln);
- Baumschnitt- und Strauchschnitt (erst häckseln);
- Einjährige Sommerblumen nach dem Abblühen;
- Herbstlaub, Unkräuter;
- ungekochte Küchenabfälle;
- Kaffeesatz, auch mit Filtertüte, Teebeutel ohne Metall;
- Stalldung, Pferdeäpfel;
- Wolle, Federn und Tierhaare
Was darf nicht auf den Kompost?
- Äste von mit Feuerbrand befallenen Gehölzen;
- mit Scharka befallenes Steinobst;
- mit Kohlhernie befallene Kohlpflanzen;
- Essensreste wie Brot, Wurst, Fleisch und Fisch;
- Leder, Kunststoffe, Verbundstoffe;
- Textilien, Windeln;
- behandeltes Holz, Gummi, Stein.
Nur bedingt für den Kompost geeignet:
- Unkräuter, die bereits Samen ausgebildet haben;
- Abfälle mit großen Stacheln/Dornen, die nicht schnell verrotten;
- kranke Pflanzenteile.
Toiletten im Kleingarten
Toiletten sind ein Reizthema unter Kleingärtnern. Jeder möchte im Garten die Möglichkeit haben, seine Notdurft zu verrichten. Da der Neubau von Abwasseranlagen in Kleingärten sowie die Installation von Wasseranschlüssen in den Lauben grundsätzlich verboten sind, ist demzufolge auch die Ausstattung der Laube mit einem WC nicht möglich und schon gar nicht zulässig.
Leider besitzen auch nur wenige Kleingartenanlagen eine Gemeinschaftstoilette. Zulässig im Kleingarten sind mobile Trocken- oder Trenntoiletten. Werden chemische Zusätze zur Geruchsreduzierung verwendet oder werden Fäkalien mit Wasser vermischt, müssen diese einem Entsorgungsunternehmen überlassen werden. Ansonsten können die Fäkalien fachgerecht im Garten kompostiert werden, wenn dies die örtlichen Bestimmungen zulassen.
Das Versickern lassen von Fäkalien in Sickergruben sowie das Sammeln von Fäkalien in undichten Behältnissen ist verboten, ebenso das Ausbringen von Fäkalien direkt an Anpflanzungen.
Bestandsgeschützte Abwassersammelgruben dürfen nur dann weiterbenutzt werden, wenn sie regelmäßig vom zuständigen Entsorger geleert werden. Der Nachweis hierfür muss zehn Jahre lang vom Pächter und in Kopie vom Vereinsvorstand archiviert werden. Gerade uns Kleingärtnern sollte der Schutz unserer Umwelt Herzenssache sein.
Verbrennen von Holz und anderen Pflanzenresten
Das Verbrennen von Holz, wie es z.B. beim Obstbaumschnitt alljährlich anfällt, andere Pflanzenreste (z.B. Laub) und sonstige Materialien ist grundsätzlich und auch ganzjährig verboten. Gleiches gilt auch für alle anderen brennbaren Abfälle wie Möbel oder Verpackungsmüll.
Einzige Ausnahme ist das Betreiben von transportablen Grillgeräten und Feuerschalen mit trockenem, naturbelassenem Brennholz. Hierbei muss der Kleingärtner aber darauf achten, dass durch Rauch und Geruch keine Belästigung für die Gartennachbarn entsteht. Die örtlichen Verordnungen sind zu beachten.
Asbest – unbedingt fachgerecht entsorgen!
Oftmals wurden zu DDR-Zeiten Fertigteillauben mit Wellasbestdacheindeckung oder mit glatten Asbestplatten als Wandverkleidung aufgebaut. Solange diese Bauelemente unbeschädigt sind, dürfen sie weiter an der Laube verbleiben. Sind sie jedoch gebrochen oder beschädigt, müssen sie fachmännisch abgebaut und unter Einhaltung von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen sachgerecht entsorgt werden. Der Nachweis hierfür ist dem Vereinsvorstand vorzulegen.
Es ist verboten, Teile dieser Platten zweckentfremdet im Garten einzusetzen. Jede mechanische Bearbeitung setzt die gesundheitsgefährdenden Asbestfasern frei und ist deshalb unbedingt zu unterlassen. Eine Weitergabe von Asbestplatten an Dritte, das Lagern im Garten oder auf dem Vereinsgelände oder das Vergraben ist ebenso unzulässig.