!!! Argumentation zur Problematik Kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit !!!
Information der Vereinsmitglieder
Die kleingärtn. Gem. entstammt aus der Kleingarten- und Pachtlandordnung von 1919 und wurde mit dem BKleingG neu gefasst. Dies war und ist ein Sonderrecht (ein Begünstigungsrecht) und gilt für die Überlassung von Grundstücken an in Verbänden organisierte Kleingartenvereine speziell zur kleingärtnerischen Nutzung zum Schutz der Pächter solcher Grundstücke.
Dies ist zwingend mit der Forderung der Durchsetzung und Einhaltung der Drittelteilung, keine Zweitgebäude, keine Pools, keine Wald-, Park und Nussbäume verbunden.
Im Gegenzug wird der Pachtpreis durch Pachtpreisbindung geschützt, es gibt Kündigungsschutz, Kündigungsentschädigung gemäß §§ 9 und 11, Ersatzleistung bei Enteignung usw.
Durch die Länder (auch Land Thüringen) wurde zur Kontrolle der Einhaltung der kleingärtn. Gemeinnützigkeit die „Richtlinie für die Anerkennung und die Prüfung der kleingärtn. Gemeinnützigkeit nach dem BKleingG“ erlassen. Diese ist im Thüringer Staatsanzeiger Nr. 34/2008 Az 35-2561 veröffentlicht und liegt allen Vorständen vor.
Prüfungs- und Anerkennungsbehörde ist das Landratsamt.
Diese Behörde prüft die Durchsetzung der kleing. Gem. auf der Grundlage dieser Richtlinie des Landes Thüringen. Bei Einhaltung der Kriterien erfolgt die Anerkennung der kleingärtn. Gemeinnützigkeit (für drei Jahre) und somit der Status KGA i.S. BkleingG.
Das Ordnungsamt des Landratsamtes ist dazu verpflichtet diese Richtlinie um- bzw. durchzusetzen.
In dieser Richtlinie heißt es: „Der Verein muss die Gewähr bieten, für eine ordnungsgemäße Vereinsführung und Bewirtschaftung der Parzellen (Drittelteilung) sowie für die fachliche Beratung der Mitglieder „.
D.h. auch, es muss im Vorstand einen benannten Fachberater geben, der nachweislich die fachliche Beratung der Mitglieder durchführt. Er sollte ein wesentliches Kontrollorgan des Vorstandes zur Durchsetzung der kleingärtn. Gemeinnützigkeit in den Parzellen sein.
Das einmal zum Grundverständnis der kleingärtn. Gemeinnützigkeit.
Im Rahmen der Kontrollen zur kleingärtn. Gemeinnütz. durch das Landratsamt haben die Vorstände die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Begehung der KGA und die freie Sicht in die Parzellen zu gewährleisten (z. Bsp. Heckenhöhen).
Zum anderen sind die entsprechenden Unterlagen gemäß der genannten Richtlinie selbstständig bzw. auf Anforderung des LRA bzw. im 3-Jahres Rhythmus eigenständig und vollständig beim LRA einzureichen.
Wenn einem Verein die kleingärtn. Gem. aberkannt wird, entfällt das sogenannte Zwischenpachtprivileg und der Status KGA i. S. BKleingG. Damit erfolgt die Umwidmung der Kleingartenanlage zu einer Erholungsanlage.
Alle Pachtverträge werden hinfällig,
- die Pachtverträge Verein - Grundstückeigentümer
- die Pachtverträge RV mit den Grundstückeigentümern
- der Zwischenpachtvertrag RV – Verein und natürlich die
- Unterpachtverträge Verein - Mitglied
D.h. alle Pachtverträge werden rechtlich nichtig.
Die Kommunen haben für über 90,0 % aller kommunalen Grundstücke einen Generalpachtvertrag mit dem RV abgeschlossen.
Ebenso hat der RV für über 90 % der privaten Grundstücke Pachtverträge mit den Privateigentümern abgeschlossen.
Gemäß BkleingG darf der RV keine Pachtverträge i.S. BKleingG mit nichtgemeinnützigen Vereinen abschließen.
Ebenso dürfen Kommunen mit nichtgemeinützigen Vereinen /Verbänden keine Pachtverträge i.S. BKleingG abschließen.
Privateigentümer werden natürlich mit Freude mit nichtgemeinnützigen Vereinen neue Pachtverträge abschließen.
D.h. die Grundstückeigentümer (Kommunen und private Eigentümer müssen/ werden bei Aberkennung der kleingärtn. Gem mit jeden Einzelpächter (Mitglied) einen neuen Einzel-Pachtvertrag abschließen. Und das werden sie nur allzu gern machen.
Denn diese Pachtverträge werden auf der Grundlage der Nutzungs Entgeld-Verordnung abgeschlossen. Damit ist mit Pachtpreisen von 1,00 € bist 1,80 € zu rechnen.
Der Kündigungsschutz und die Pachtpreisbindung ist damit erloschen. Der Verein ist quasi vogelfrei, es kann zu jeder Zeit gekündigt werden, natürlich ohne Entschädigung, eine komplette Räumung der Parzellen durch den Pächter ist selbstverständlich.
Dies sollte für jeden verständlich sein, denn die Grundstückeigentümer könnten ihre Grundstücke anderweitig viel wirtschaftlicher verwerten, das bedeutet entweder eine unzumutbare Pacht (ca. 1,80 €/m²) , schlimmstenfalls die schwarze Räumung der Anlage von allen Baulichkeiten und Anpflanzungen.
Was sind die praktischen Konsequenzen bei Aberkennung der kleingärtn. Gemeinnützigkeit:
Die Schutzfunktion des BKleingG fällt weg.
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- Wegfall aller bisherigen Pachtverträge
- Umwidmung der KGA in Erholungsgärten / Datschen / Schuldrechtsanpassungsgesetz
- Abschluss von Einzelpachtverträgen
- Pacht nach NutzEntgeldVO so um die 1,0 €/m² , 1,80€ / m² und mehr.
- die Pachtpreisbindung gemäß BKleingG fällt weg, d.h. regelmäßige Pachterhöhung möglich,alle 3 Jahre darf eine Pachterhöhung erfolgen,
- der Kündigungsschutz ist weg, der Verpächter kann zu jeder Zeit ohne Angaben von Gründen kündigen,
- keine Entschädigungspflicht des Verpächters
- keine Gnade bei Rückbauforderung, natürlich auf eigene Kosten, schwarze Räumung,
- der gestützte Wasserpreis von jetzt etwa 2,50 fällt weg, es kommt der volle Wasserpreis von 6,00 €/m³ bis 7,00 €/m³ zur Abrechnung,
- es kommen die Kosten zur Abwasserentsorgung, Grubenentleerung, der Eigentümer lässt sich mit Sicherheit nicht sein Grundstück verunreinigen,
- kommunale Kanalanschlussbeiträge fallen an, es ist keine Stundung lt. BKleingG mehr möglich, hier können zig Tausende Euro für die Anlage anfallen,
- Erschließungsbeiträge, - keine Stundung lt. BKleingG mehr möglich, zig Tauende Euro,
- natürlich lässt auch ein Privateigentümer ebenso nicht alles zu auf seinem Grundstück zu, und eventuell noch andere Dinge die dem Grundstückeigentümer einfallen.
Und das alles, weil einige Gartenfreunde
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- nicht ein Beet mehr anlegen wollen (Drittelteilung)
- unbedingt ihren Pool haben müssen wo sie zwei dreimal im Jahr rein hopsen.
- nicht ihr Traumhaus in der gepachteten Parzelle bauen können,
- sie ihren Waldbaum o.ä. nicht weg machen wollen
- und weil sie nicht ein paar Regeln in der Gemeinschaft einhalten wollen.
Gerade wegen diesen paar Einschränkungen des BKleingG haben wir die geringe Pacht, (Pfennigskram), haben wir Pachtpreisbindung, Kündigungsschutz, haben wir Anspruch auf Entschädigung, Stundung von Anschluß- und Erschließungsbeiträgen usw.
Und das Ganze gibt es eben nicht zum Nulltarif , dafür sind ein paar Regeln einzuhalten.
Regeln gibt es überall im Leben, in der Familie, in der Kirche, in allen anderen Vereinen etc.
Wer sich im Garten nur erholen möchte, der muss sich einen Privatgrundstück pachten oder kaufen, oder man erholt sich im Bad, im Park oder im Wald, dazu braucht man keinen Kleingarten.
Nun frage ich euch werte Gartenfreunde, wollt ihr es darauf ankommen lassen, weil einige wenige uneinsichtige Mitglieder einfach nicht wollen.
Was würde die Mehrheit der Mitglieder sagen. Die Mehrheit ist gewillt, die Regeln des BKleingG einzuhalten.
Stellt euch vor, unsere Pacht würde jetzt auf nur 1,00 €/m² erhöht.
Bei 400 m² sind das 400,-€, plus die anderen Kosten Wasser, Strom, Umlagen, Stunden, Versicherungen usw., da sind wir bei 600,- € und mehr.
Wer könnte oder wollte das bezahlen?
Derzeit sind schon einige Gartenfreunde nicht in der Lage sind die paar Cent für Beitrag, Pacht, Strom und Wasser aufzubringen.
Die Eigentümer könnten ihre Grundstücke wirtschaftlicher verwerten als derzeit mit 3ct./m².
Wie würdet ihr als Grundstückbesitzer reagieren, wenn ihr für ein 5000 m² großes Grundstück mit jetzt 3ct. / m² = 150,-€ im Jahr Pacht bekommt, ihr könntet aber als Erholungsanlage mindestens 1,50 /m² bekommen, das wären dann 7.500 €im Jahr.
Und das ist nicht das Ende der Fahnenstange. Würdet Ihr als Grundstückeigentümer nicht ebenfalls an der schönen Summe interessiert sein?
Durch den Regionalvorstand werden permanent Beispiele in Thüringer Verbänden und Vereinen genannt, denen die kleingärtn. Gemeinnütz. aberkannt wurde.
Es sind inzwischen keine Einzelbeispiele mehr. Die Privateigentümer und selbst die Kommunen machen immer mehr Druck und üben verstärkte Kontrollen aus.
In Suhl wird gegenwärtig wegen Schwarzbauten eine gesamte Anlage schwarz beräumt, d.h. jeder Gfd. reißt seine Laube persönlich ab, ohne Entschädigung.
Jüngstes Bsp. ist eine KGA in Waltershausen (KV Gotha) , hier wurde Ende 2017 dem Verein durch die Stadt die kleingärtn. Gem. aberkannt, Umwidmung in Erholungsanlage.
Konsequenz - neue Pachtverträge, die neue Pacht beträgt 1,68 €/m².
Das sind bei 400m² nun 672,00 € /Jahr. Dazu kommen natürlich die anderen Ausgaben wie Beiträge, Versicherung, der volle Wasserpreis, Strom, Abwasser etc.
Da kommt man locker auf 900,00 €/ Jahr /Parzelle - das ist dann Gartenfreude.
Man kann also nicht alles haben – billige Pacht, Kündigungsschutz, Vertragssicherheit nach BKleingG und einen Erholungsgarten – das funktioniert nicht. Um die Schutzfunktion des BKleingG zu genießen muss man eben ein paar Einschränkungen in Kauf nehmen. Dazu haben sich alle Gartenfreunde mit der Anerkennung der Satzung , der Gartenordnung und dem Pachtvertrag verpflichtet.
Also, wer diese Regeln nicht einhalten will, der muss sich im Interesse der übrigen Gartenfreunde aus dem Verein verabschieden. Hierzu sollten auch alle Gartenfreunde ihren Einfluss geltend machen und ihrem Nachbarn mal gern die Meinung sagen.
Der Regionalvorstand