An alle
BKD-Landesverbände
zur Kenntnis an:
Präsidium, Revision Versendung per Email
04. April 2024 gr/ga Rundschreiben 11/2024
Aktueller Stand nach Bundesrat: Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG)
Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,
der Bundestag hat am 23. Februar 2024 in namentlicher Abstimmung das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) verabschiedet. Mittlerweile hat das Gesetz (Gesetzentwurf der Bundesregierung: 20/8704; 20/8763; Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses 20/10426) auch weitgehend unverändert den Bundesrat passiert, so dass ein Inkrafttreten des CanG zum 1. April bzw. zum 1. Juli gegeben ist.
Inhaltlich gelten daher unverändert die Hinweise, die der BKD bereits in seinem letzten Rundschreiben zu dem Thema gemacht hat:
Zum privaten Anbau von 3 Cannabispflanzen
Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen ist auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen ist nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt. Beides ist im Kleingarten nicht zulässig, außer bei bestandsgeschützter Wohnnutzung (nach §18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG).
Selbst dort, wo die Voraussetzung der bestandsgeschützten Wohnnutzung vorliegt, dürfte der Anbau lediglich innerhalb der Laube zulässig sein. Der vom Gesetzgeber im
- 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen („Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.“) dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Regelfall nicht zu gewährleisten sein.
Hilfreich wären für diesen Fall klarstellende Regelungen in Gartenordnungen bzw. Pachtverträgen („Insbesondere im Hinblick auf Kinder und Jugendliche, die sich regel- mäßig in der Kleingartenanlage XY aufhalten, ist der Anbau von Cannabis auch in Kleingärten mit einer gesetzlich bestandsgeschützten Wohnnutzung nicht zulässig.“) Allerdings sollten sich die Vertragspartner darüber im Klaren sein, dass im Konfliktfall
die gewünschte Verbindlichkeit durch diese Ergänzungen lediglich bei Neuabschluss bzw. aktiver Zustimmung des Vertragspartners gegeben ist.
Zum gemeinschaftlichen Eigenanbau in Anbauvereinigungen
Die Nutzung von Kleingartenflächen durch „Anbauvereinigungen“ im Rahmen eines Kleingartenpachtvertrages nach BKleingG ist aus verschiedenen Gründen nicht zulässig: Zum einen ist der Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG nur mit natürlichen Personen möglich; eine juristische Person als Vertragspartner würde die Bereitschaft des Verpächters voraussetzen, einen Pachtvertrag nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abzuschließen.
Ebenso wäre bei Anbauvereinigungen die für die kleingärtnerische Nutzungsart kenn- zeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse wohl nicht gegeben.
Vor allem aber wären die vom Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes („Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu schützen.“) nicht mit der typischen Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
Hinweis zur Diskussion um die Begriffe Wohnung bzw. Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt
Motiviert durch den Wunsch, den legalen Anbau auch im Kleingarten begründen zu können, verweisen Interessierte immer wieder auf die Unterscheidung zwischen Wohnsitz und Wohnung im nun abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren. Das Argument liest sich dann oftmals wie folgt; hilfsweise wird teilweise auch auf die Nennung von Kleingärten im Begründungstext verwiesen:
„Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung am 11.10.2023 (BT-Drucksache 20/8763, S. 4 unten) den Vorschlag einer Beschränkung auf den Bereich der Wohnung abgelehnt und ausgeführt, dass der „private Eigenanbau“ auch in Gärten, Kleingärten o.Ä. möglich sein soll, da der Anbau dort vor dem Zugriff unberechtigter Dritter durch geeignete Maßnahme geschützt werden könne und der Verstoß bußgeldbewährt sei.“
Gerade diese zitierte Ausführung macht aber deutlich, dass es in der Diskussion zwischen Bund und Ländern bzw. in der Gesetzesbegründung dem Gesetzgeber um die Frage ging, ob nur die Wohnung selbst oder auch die zur Wohnung gehörende Außenfläche für den Anbau in Frage kommen soll; nur so ist die Frage nach dem „Zugriff unberechtigter Dritter“ überhaupt sinnvoll. Das wird deutlich, wenn man die komplette Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren liest:
„Begründung:
Es sollte eine Beschränkung des Anbaus von Cannabispflanzen auf die „Wohnung“ (statt bisher: „Wohnsitz“) erfolgen, um zu vermeiden, dass die Pflanzen beispielsweise auch im Garten angebaut werden. Außerhalb von Wohnungen sind im privaten Bereich die Maßnahmen gegen eine Zugriffssicherung sowie ein zuverlässiger Blickschutz kaum umsetzbar. Innerhalb einer geschlossenen Wohnung ist dagegen zumindest eine Sicherung gegen den unbefugten Zugriff nicht zum Haushalt gehörender Dritter, leichter möglich. Außerdem besteht beim Anbau im Freien ein signifikantes Risiko, dass Cannabispflanzen aussamen und sich unkontrolliert in der Umgebung verbreiten.“
Dem BKD liegen im Übrigen verschiedene Ausführungen des federführenden Bundesministeriums vor, die eines deutlich machen: Den Akteuren des Gesetzgebungsprozesses war klar, dass ein Wohnsitz im Kleingarten nur in den seltenen Fällen des § 18 bzw. § 20a vorliegen kann. Wörtlich heißt es z. B. in einem Schreiben vom 15. Dezember 2023:
„Der Anbau von Cannabis in Kleingärten wird dem zufolge lediglich unter der Voraussetzung erlaubt sein, dass die anbauende Person dort einen Wohnsitz innehat. Das ist – wie Sie aus Ihrer Arbeit wissen werden – in der Regel nicht der Fall. Denn es ist in § 3 Absatz 2 Satz 2 Bundeskleingartengesetz gesetzlich geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein darf. (…) Eine Ausnahme gilt gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 lediglich im Rahme des Bestandsschutzes.“
Vor diesem Hintergrund hat auch die AG Recht des Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (BKD) einstimmig die in unserem Rundschreiben geäußerte Rechtsauffassung bekräftigt.
Die vorliegenden Informationen dürfen natürlich gerne an diejenigen Vereine und Verbände weitergegeben werden, die den BKD im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im organisierten Kleingartenwesen mittragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dirk Sielmann Stefan Grundei
Präsident Geschäftsführer