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Regionalverband der Gartenfreunde kv transparent

Meiningen-Schmalkalden e.V.


 

Teil 4Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung

 


Umwelt-, Natur- und Pflanzenschutz

Pflanzenschutzgesetz

Das Pflanzenschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Zweck es ist, Vorschriften für den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und anderen nichtparasitären Beeinträchtigungen zu geben. Es enthält aber auch Festlegungen, damit Gefahren, die durch Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzmaßnahmen entstehen können,

abgewendet werden. Damit soll die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt geschützt werden. Das Pflanzenschutzgesetz verbietet im § 12 Absatz 2 prinzipiell die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich und auch nicht gärtnerisch genutzt werden.

Dies bedeutet für den Kleingarten, dass auf gärtnerisch genutzten Flächen, also auf unseren Anbauflächen, Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen.

Aber Achtung: Es gibt hierfür Einschränkungen kraft Gesetz und Einschränkungen durch unsere Rahmenkleingartenordnung. Diese werden im Artikel erläutert.

Auszug aus der Rahmenkleingartenordnung:

Einsatz chemischer Mittel

Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzenschutzmittel (PSM) verwendet werden. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz sind.

Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verboten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbekämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!

Pestizide bekämpfen Schädlinge und schädliche Pflanzen

Pestizide sind Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen und schädlichen Pflanzen, die unsere Kulturpflanzen beeinträchtigen.

Häufig eingesetzte Pestizide sind:

  •  Fungizide -gegen Pilze-                z.B. Difenoconazol gegen Birnengitterrost oder Sternrußtau bei Rosen
  •  Herbizide  -gegen Pflanzen-           (= Unkrautbekämpfungsmittel) z.B. Glyphosat
  •  Insektizide -gegen Schadinsekten- z.B. Spirotetramat gegen Blattläuse (giftig für Bienen)
  •  Molluskizide -gegen Schnecken-         z.B. Eisen-III-Phosphat (Wirkstoff im Schneckenkorn)

Pflanzenschutzmittel (Pestizide)

Pflanzenschutzmittel sind Pestizide. Als Pestizid bezeichnet man Chemikalien (aber auch Mikroorganismen), mit denen man Schädlinge vertreibt, abtötet oder Samen und Pflanzen an der Keimung/dem Wachstum oder der Vermehrung hindert. Pestizide lassen sich in zahlreiche Untergruppen untergliedern. Die geläufigsten und für den Kleingarten relevantesten Pestizide stehen im Infokasten „Einteilung Pestizide“.

Unkrautbekämpfungsmittel (Herbizide)

Gemäß § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz dürfen Unkrautbekämpfungsmittel nicht auf Wegen, Plätzen und sonstigen Freilandflächen, die nicht gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden (siehe Infokasten). Die neue Rahmenkleingartenordnung weitet dieses Verbot auch auf die gärtnerisch genutzten Flächen aus! In der Rahmenkleingartenordnung ist neu bestimmt, dass chemische (handelsübliche) Unkrautbekämpfungsmittel sowie auch Salz, Essig und Reinigungsmittel zur Unkrautbekämpfung generell nicht angewendet werden dürfen.

Die Entscheidung, das Herbizidverbot auch auf gärtnerisch genutzten Flächen auszuweiten, ist ein wichtiger Schritt der Kleingärtner, auf umweltschädliche Stoffe im Kleingarten zu verzichten.

Ziel ist es, durch die Reduzierung chemischer Pflanzenschutzmittel und weiterer zum Einsatz kommender Substanzen dem Artensterben und der Gewässerverunreinigung entgegen zu wirken. Ebenso müssen der Boden und die im Boden lebenden Mikroorganismen und Tiere geschützt werden, denn diese sind Grundlage für die Bodenfruchtbarkeit.

Wesentliche Maßnahmen des Integrierten Pflanzenschutzes

Bekämpfende Maßnahmen

Richtige Diagnose von Krankheiten und Schädlingen: Helfen können Gartenfachberater von Verein und Verband, Berater der Pflanzenschutzbehörden oder sachkundige Verkäufer in Industrie und Handel. Viele Hersteller von Pflanzenschutzmitteln bieten Endverbrauchern den Service an, befallene Pflanzenproben zu untersuchen. Sie erstellen Diagnosen und geben Behandlungsempfehlungen.

Physikalische Pflanzenschutzmaßnahmen: Absammeln (Raupen, Käfer, Schnecken), Zerdrücken und Abspülen (Eier von Schadschmetterlingen oder Blattläuse), Aufsammeln kranker Früchte, Insekten- und Vogelschutznetze, Drahtgeflecht z.B. gegen Wühlmäuse, Kaninchen und Hasen, Leimringe gegen Frostspanner, thermische Verfahren.

Biotechnische Pflanzenschutzmaßnahmen: Leimtafeln (Gelb- oder Blautafeln), Fraßlockstoffe und Köder, Pheromone (zur Verwirrung, Fallen zur Flugüberwachung bzw. zum Abfangen kleinerer Populationen).

Durch den Einsatz von Monitoring-Fallen kann gezielt der korrekte Zeitpunkt zur Bekämpfung ermittelt werden.

Biologische Pflanzenschutzmaßnahmen: Einsatz von Raubmilben, Schlupfwespen, Nematoden. Dieses Verfahren hat sich vor allem bei Schädlingen wie Weißen Fliegen, Spinnmilben, Blattläusen oder Thripsen in Gewächshäusern bewährt.

Mikrobiologische Schädlingsbekämpfung: Einsatz von Pilzen, Viren und Bakterien (z.B. Bacillus thuringiensis) gegen schädliche Insekten.

Pflanzenstärkungsmittel: Unter Pflanzenstärkungsmitteln versteht man gemäß neuer Definition im Pflanzenschutzgesetz Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganismen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen, oder dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen. www.bvl.bund.de/pstm

Grundstoffe: Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der EU eingeführt. Es handelt sich um Stoffe, die nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet werden, aber dennoch für die Bekämpfung bestimmter Schaderreger von Nutzen sind. Das BVL veröffentlicht daher auf seiner Homepage für genehmigte Grundstoffe jeweils ein Datenblatt mit den wichtigsten Inhalten zu deren Anwendung.

Chemische Pflanzenschutzmaßnahmen: Chemische Pflanzenschutzmittelanwendungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu vermeiden. Daher sollten Anwendungen ohne Vorliegen einer genauen Diagnose, die einen bekämpfungswürdigen Befall durch Schädlinge oder Krankheiten eindeutig feststellt, grundsätzlich nicht erfolgen. Ausnahmen hiervon sollten nur im Einzelfall nach einer fachkundigen Beratung gemacht werden.

Verbot anderer Substanzen gegen Unkraut

Viele Gartenfreunde glauben, dass der Einsatz von Salz, Essig und Reinigungsmitteln zur Unkrautbekämpfung harmlos und zulässig ist – dies ist aber nicht der Fall! Deren Anwendung schädigt vor allem den Boden, die Gewässer und umliegende Pflanzen massiv und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. In der Rahmenkleingartenordnung wurde daher noch einmal ausdrücklich aufgeführt, dass diese Stoffe nicht zum Einsatz kommen dürfen!

Pflanzenschutzmittel gegen Pilzkrankheiten, Insektenbefall und Schnecken

Wer in seinem Kleingarten durch vorbeugende Maßnahmen wie die optimale Sorten- und Standortwahl oder den Anbau in Mischkultur keinen Erfolg hatte, Pflanzenkrankheiten und Schädlingsbefall vorzubeugen, muss seine Pflanzen nunmehr mit bekämpfenden Maßnahmen behandeln.  Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollte immer die letzte Variante darstellen.

Grundsätzlich dürfen Kleingärtner nur solche Pflanzenschutzmittel anwenden, die in Deutschland für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen sind. Auf den Verpackungen sind diese benannt mit: „Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig“. Welche Produkte und Wirkstoffe erlaubt sind, kann sich von Jahr zu Jahr ändern!

Informationen in Sachen Pflanzenschutzmittel gibt es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und in den Verkaufsstellen für Pflanzenschutzmittel.

Eine Beratung zum vorbeugenden und bekämpfenden Pflanzenschutz, die Absprache von Schadbildern und mögliche Maßnahmen bieten in der Regel Mitarbeiter von Gartenbaubetrieben, Einzelhandelsgärtnereinen und Baumschulen sowie die Fachberaterin des Verbandes an.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Gemeinschaftsflächen

Verbot von Herbiziden

1. Gesetzliches Verbot für die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln auf folgenden Flächen:

• Alle Wege und Wegränder in Kleingartenanlagen und in den Gärten
• Terrassen
• Kfz-Abstellflächen/Parkplätze
• Zuwegungen, Zufahrten, Vorplätze
• Gesplittete/geschotterte Flächen
• Sand-/Erdwege
• Flächen mit Rasengittersteinen/Ökopflaster
• Gepflasterte, betonierte und asphaltierte Flächen

Salz, Essig und Reinigungsmittel sind keine zugelassenen Grundstoffe für die Unkrautbekämpfung und dürfen daher generell nicht für diesen Zweck eingesetzt werden!

Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit Geldbußen bis 50.000 Euro geahndet!

2. Verbot für die Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln:

Unkrautbekämpfungsmittel sind generell im Kleingarten und in der Kleingartenanlage verboten. Ebenso verboten ist der Einsatz von Salz, Essig und Reinigungsmittel für die Unkrautbekämpfung.

Verstöße gegen dieses Verbot können bis zur Kündigung des Unterpachtvertrages führen!

Unkrautbekämpfungsmittel, gleich welcher Art, dürfen wie bereits erläutert prinzipiell nicht angewendet werden. Ist es bei Bepflanzungen auf Gemeinschaftsflächen unabdingbar, Schädlinge zu bekämpfen, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel nur von solchen Personen angewendet werden, die einen aktuellen Sachkundenachweis für den Pflanzenschutz besitzen.

Anschrift: Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Telefon: 03693 820 995 Fax: 03693 466 910 info@regionalverband-gartenfreunde-mgn-sm.de Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr