Regionalverband der Gartenfreunde
Meiningen-Schmalkalden e.V.
Erläuterungen zur Rahmenkleingartenordnung
Bauliche Anlagen und Tiere
In den Kleingartenvereinen gibt es immer wieder Anlass für Diskussionen zwischen Vorständen und Gartenpächtern. Während die Nutzung von Gewächshäusern und Frühbeeten bei Einhaltung der baulichen Bestimmungen unstrittig sind, fangen sie bei der Größe und Nutzung von Badebecken im Kleingarten an und hören bei der Tierhaltung und Fütterung beispielsweise von fremden Katzen noch längst nicht auf. Nachfolgende Erläuterungen sollen für mehr Klarheit sorgen und helfen, Verständnis für die getroffenen Festlegungen zu wecken.
Gewächshäuser und Frühbeetkästen
In Gewächshäusern und Frühbeetkästen können Pflanzen wunderbar vorgezogen und empfindliche Pflanzen fast ganzjährig angebaut werden. Diese baulichen Anlagen dienen zwar unmittelbar der kleingärtnerischen Nutzung, sollten aber trotzdem in Größe und Anzahl nicht überhand nehmen. Daher wurde die Fläche eines Gewächshauses auf 12 m² und dessen Höhe auf 2,5 m beschränkt. Bei der Wahl des Standortes muss bedacht werden, dass die Nachbarparzelle nicht beeinträchtigt wird, z.B. durch Schattenwirkung. Es ist grundsätzlich ein Grenzabstand von 1 m einzuhalten. Vereine können in ihren Gartenordnungen festlegen, dass Gewächshäuser kleiner als 12 m² sein sollen. Dies wird sicher dann der Fall sein, wenn es sich um eher kleinere Gartenparzellen handelt. Wer ein Gewächshaus oder ein Frühbeet errichten möchte, stellt bei seinem Vereinsvorstand einen Bauantrag. Bestehen Gewächshäuser aus DDR-Zeiten, die größer als 12 m² sind, unterliegen diese dem Bestandsschutz, wenn sie rechtmäßig errichtet wurden.
Teiche und andere Biotope
Gartenteiche sind wertvolle Biotope. Sie bieten nicht nur Fischen und Amphibien einen Lebensraum, sondern dienen auch Insekten, Vögeln und Kleinsäugern als Tränke. Wer einen Teich anlegen möchte, kann dies mit Hilfe einer handelsüblichen Kunststoffwanne, mit Teichfolie oder ganz naturell mit einer Lehm- oder Tondichtung umsetzen.
Teiche dürfen nicht tiefer als 0,7 m und die Wasseroberfläche nicht größer als 4 m² sein. Der Erdaushub muss im Garten verbleiben und kann auch gut in die Biotopgestaltung einbezogen werden.
Wer einen Teich anlegen möchte, stellt vorher beim Vereinsvorstand einen Antrag. Zum Schutz von Kindern sollten um Teiche sinnvolle Abgrenzungen geschaffen werden. Schon geringe Wasserhöhen können gerade bei den Kleinsten lebensgefährlich werden. Für die Sicherheit ist der Pächter verantwortlich. Durch geeignete Bepflanzungen oder kleine Zäune kann ein Herantreten und damit auch ein Hineinfallen verhindert oder erschwert werden. Gartenteiche sind als Biotop anzulegen, die Nutzung als Badeteich ist unzulässig.
Badebecken
Beim Thema Badebecken gibt es oft Diskussionen bis hin zu Streitigkeiten und in deren Folge Artikel in der Lokalpresse, welche Poolgrößen nun in Kleingärtnervereinen zulässig sind. Die Rahmenkleingartenordnung legt fest, dass transportable Badebecken vom Vorstand während der Gartensaison erlaubt sind.
Auszüge aus der Rahmenkleingartenordnung
Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt.
Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzabstand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens
4 m² Wasseroberfläche einschließlich flachem Randbereich zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 0,7 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunststoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größenangaben weiter einschränken.
Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen. Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen Pächter.
Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe von 50 cm können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärtnervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Die Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein, gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Die Gartenordnungen der Kleingartenvereine können diese Größenangaben und den Zeitraum weiter einschränken.
Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Soweit sie jedoch in der Kleingartenanlage vor dem 03. Oktober 1990 zulässig und üblich war, gelten die Bestimmungen des § 20 a Punkt 7 BKleingG. Das wird in der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhaltung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig, sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.
Nach Einstellung der Tierhaltung sind vorhanden Einrichtungen zu entfernen. Eine neue Genehmigung ist nicht gestattet.
Hunde und Katzen
Das Halten von Hunden und Katzen in KGA ist nicht gestattet.
Für Hunde ist außerhalb des KG Leinenzwang. Beim Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder in der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
Bienen
Die Bienenhaltung im KG ist nach Zustimmung des Vorstandes zulässig. Bienenstände sollten bevorzugt am Rande der KGA aufgestellt werden. Eine Anhörung der Nachbarn ist vorzunehmen. Bei Bedarf ist ein Sachverständiger zu konsultieren.