Handbuch für alle Vereinsmitglieder
Regionalverband der Gartenfreunde
Meiningen – Schmalkalden e.V.
Geschäftsstelle: Regionalverband der Gartenfreunde Meiningen-Schmalkalden e.V.
Leipziger Str. 71, 98617 Meiningen Tel: (03693) 820995
Homepage des RV: www-regionalverband-gartenfreunde.de
Email des RV: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Anerkannte gemeinnützige Vereinigung zur Förderung des Kleingartenwesens
Handbuch für alle Vereinsmitglieder
Wertes Vereinsmitglied,
herzlichen Glückwunsch zu Deinem Kleingarten. Mit der Aufnahme als Vereinsmitglied und dem abgeschlossenen Pachtvertrag gehörst Du jetzt zu unserer Gemeinschaft. Jetzt kannst Du Dich in Deiner Parzelle frei entfalten.
Um ein reibungsloses Funktionieren dieser Gemeinschaft zu gewährleisten, sind natürlich gewisse Regeln und Vorschriften einzuhalten. Solche Regeln und Gesetze gibt es in jedem Verein.
Wir bitten Dich daher, folgende Regeln und Vorschriften zu beachten und einzuhalten:
Lese Dir bitte die Satzung und die Gartenordnung sorgfältig durch. Sie sind die Gesetze des Vereins und für alle Mitglieder bindend. Beide Dokumente gehören zum Pachtvertrag. Wenn Du Fragen dazu hast, wende Dich bitte an den Vereinsvorsitzenden.
Hier ein paar Hinweise:
Hast Du den Pachtvertrag mit dem Verein unterschrieben? Bei Eheleuten als Pächter ist der Pachtvertrag von beiden zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift/en erkennst Du die Bedingungen der Satzung, der Gartenordnung und die Beschlüsse des Vereins an.
Prüfe ob Du eine bestehende Laubenversicherung vom Vorpächter übernehmen, oder eine neue Laubenversicherung abschließen möchtest.
Versicherungsschäden sind dem Vorstand unmittelbar zu melden. Entsprechende Formulare für Schadensmeldungen sind beim Vorstand erhältlich bzw. von der Homepage des Regionalverbandes zu downloaden. Bei Einbrüchen, Vandalismusschäden, usw. ist stets die Polizei zu verständigen.
Der Besuch der Mitgliederversammlungen ist Mitgliedspflicht. Die Teilnahme an anderen Veranstaltungen wie Fachberaterveranstaltungen , Gartenfeste, usw. ist selbstverständlich.
Der regelmäßige Blick (mindestens alle 14 Tage) in die Aushängkästen ist Pflicht. Hier erfährst Du aktuelle Informationen, Hinweise, Termine und anstehende Aufgaben des Vereins.
Die Ableistung der festgelegten Gemeinschaftsstunden zur Pflege und Erhaltung der Anlage sind Pflicht.
Für nicht geleistete Stunden wird ein festgelegter Geldbetrag fällig.
Deine Anwesenheit zu den jährlichen Zählerablesungen und der Zugang zu den Zähleinrichtungen (im Frühjahr und Herbst) ist Pflicht.
Die Wasseruhr solltest Du nach der Ablesung durch den Vorstand und vor dem Frost abmontieren und Wasserleitungen entleeren. Im Frühjahr ist sofort nach Bekanntgabe des Termins zum Wasseranstellen die Uhr wieder einzubauen und alle geöffneten Wasserleitungen und Hähne zu schließen.
Solltest Du irgendwann die Parzelle an einen Nachpächter abgeben wollen, ist unverzüglich der Vorstand in Kenntnis zu setzen. Danach ist von Dir der rechtliche und ordentliche Zustand der Gebäude, Anpflanzungen und der Parzelle herzustellen. Eine Wertermittlung Deiner Parzelle ist von Dir zwingend zu veranlassen. Dazu gibt es zugelassene Wertermittler beim Regionalverband. Die Modalitäten der Gartenvergabe regelt allein der Vorstand.
Ein potentieller Nachpächter hat sich zuerst beim Vorstand vorzustellen.
Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung
Dein Kleingarten wurde Dir vom Verein zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Das heißt auf mindestens einem Drittel der Fläche Deiner Parzelle musst Du Obst, Gemüse und Kräuter anbauen. Der Gemüseanbau (Beete) muss etwa eine Fläche von mindestens 10 % der Gartenfläche umfassen. D.h. bei einer Gartengröße von 400 m² sind etwa 40 m² Beete zu bewirtschaften.
Zusätzlich sind einige Obstbäume erforderlich.
Wald-, Park-, Nuß - und sonstige hochwachsende Bäume sind nicht zulässig. Vorhandene müssen unverzüglich entfernt werden. Die Höhe von Zierbäumen- und -sträuchern darf maximal 3,0 m betragen.
Auszug aus der „Bauordnung des Regionalverbandes“
Baulichkeiten / Laube
In der Parzelle ist eine Laube mit max. 24 m² einschließlich überdachter Freifläche gestattet. Größere Lauben die vor dem 03.10. 1990 errichtet wurden, haben Bestandsschutz, solange kein Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen wird.
Es ist maximal ein Baukörper in der Parzelle zulässig. Zweit- und Drittbauten (z.B. Schuppen) sind unzulässig.
Ein Gewächshaus ist mit einer Fläche von max. 12 m² und 2,5m Höhe erlaubt.
Für die Durchführung aller Baulichkeiten ist die Genehmigung des Vorstandes erforderlich. Dazu gibt es beim Vorstand die entsprechenden Antrags- und Genehmigungsunterlagen. Nicht genehmigte bauliche Anlagen sind auf Weisung des Vorstandes abzureißen. Ohne Zustimmung des Vorstandes kein Baubeginn.
An der Gartenpforte bzw. an einer gut sichtbaren Stelle ist die Parzellen Nr. anzubringen
Andere bauliche Anlagen :
Andere bauliche Anlagen im Sinne dieser Bauordnung sind insbesondere Einfriedungen, Gartenteiche, Badebecken, Freisitze, Gewächshäuser, andere Ernteverfrühungsanlagen, stationäre Grillkamine, Mauern, Pergolen, Ortsbeton, befestigte Wege und Plätze, Aufschüttungen und Ausgrabungen, Holzschutzwände, Ummauerung von Sitzplätzen, Terrassen, Pavillion, Unterkünfte zur Tierhaltung, etc.
Zulässige andere bauliche Anlagen:
Alle baulichen Anlagen sind wie die Laube grundsätzlich durch den Vereinsvorstand genehmigungspflichtig.
Die Art und Höhe der Einfriedung der Parzellen wird in der Gartenordnung des Vereins geregelt. Existiert eine solche Regelung nicht, ist beim Vorstand eine entsprechende Auskunft einzuholen. Die Parzellen müssen von den Wegen einsehbar sein (Hecke, Zaun max. 1,20 mHöhe).
maximale Wasseroberfläche von 4,0 m², Tiefe max. 0,7 m, für die Sicherheit bist Du selbst verantwortlich.
nur transportable aufblasbare Planschbecken, andere Schwimmbecken sind nicht statthaft (Urteil BVG v. 17.12. 1976)
mit transportablen Gartenmöbeln, ein Stoffpavillon ist möglich, massive Pavillons aus Holz etc. sind nicht gestattet,
max. 12 m², Firsthöhe bis 2,50 m. Andere Ernteverfrühungsanlagen in Form von Frühbeeten und Tomatenzelten sind möglich.
nur in Abstimmung mit Vorstand,
- befestigte Wege und Plätze
nur in Abstimmung mit dem Vorstand
- Aufschüttungen & Ausgrabungen
nur in Abstimmung mit dem Vorstand
bis zu einer Länge von 3,0 m und einer Höhe bis 1,80. Grenzabstände beachten,
- Terrassen und deren Befestigung
nur in Abstimmung mit dem Vorstand
siehe Freisitze
kleine Kinderburgen /Spielhäuser sind möglich,
Abstellen von Fahrzeugen
Das Abstellen / Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den vom Vorstand festgelegten Flächen gestattet.
Einfriedungen / Zäune
Die Art der Einfriedung wird vom Vorstand festgelegt. Die Einsicht in die Parzelle muss gewährleistet sein.
Zaun- bzw. Heckenhöhen:
- Abgrenzung zum Nachbargarten max. 0,80 m
- Abgrenzung zu Gartenwegen max. 1,20 m
- Abgrenzung zur Außengrenze der Anlage max. 1,80 m
Ruhe und Ordnung
Du bist verpflichtet, auf die Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für dich, deine Angehörigen sowie für deine Gäste zu sorgen.
Die Ruhezeiten sind in der Gartenordnung festgeschrieben. In der Regel gelten die Ruhezeiten der jeweiligen Kommune.
Unzulässige bauliche Anlagen:
massive Pavillons aus Holz etc. mit massiven Dach sind nicht gestattet,
sind nicht gestattet, möglich Grillkamine aus dem Baumarkt,
nicht gestattet, Bsp. u.a. Massivbeton bei Sitz- und Wegeflächen und sonstigen Flächen, Mauern, Umfriedungen, etc.
das errichten von Mauern aus Beton sowie statisch nicht erforderliche und für die Geländesituation nicht notwendige sind generell nicht gestattet, andere Mauern nur in Abstimmung mit Vorstand,
sind generell nicht gestattet, außer Gewächshaus,
- Ummauerung von Sitzplätzen nicht gestattet
- Baumhäuser nicht gestattet
- Unterkünfte für Tierhaltung
Tierhaltung ist generell verboten, Vorhandene Stallanlagen unverzüglich zu entfernen. Eine Neugenehmigung gibt es nicht.
Die vollständige Übersicht und Verfahrensweisen zu baulichen Festlegungen sind in der Bauordnung des Regionalverbandes / Vereins enthalten. Diese liegt Deinem Vorstand vor. Schaue sie bitte sorgfältig an, bevor Du Deine Vorstellungen in die Tat umsetzt. und ggf. einen Rückbau vornehmen musst.
Die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit der Anlage und deiner Parzelle wird etwa alle drei Jahre vom Landratsamt überprüft (anerkennende Behörde). Die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit ist u.a. die Grundlage für die moderate Pacht die du bezahlst. Bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit entfällt der Schutz des BKleingG, die Pachtverträge werden hinfällig. Es werden neue Pachtverträge nach Nutzungs-Entgelt-Verordnung mit dem Eigentümer abgeschlossen. Die Pacht beträgt dann etwa ab 1,00 € -1,80 € je m².
Lieber Gartenfreund, diese Hinweise und Reglungen entsprechen dem Bundeskleingartengesetz, der Vereinssatzung und der Gartenordnung. Zu der Einhaltung dieser Reglungen bist Du als Mitglied und mit dem Pachtvertrag verpflichtet. Sie erleichtern Dir und uns unser Zusammenleben.
Als Gartenfreund und Kleingärtner sollte die Einhaltung dieser Regelungen kein Problem sein.
Falls Du nicht bereit bist diese Regelungen einzuhalten, solltest Du von einem Kleingarten Abstand nehmen und Dir einen Privatgarten pachten oder kaufen.
Wir wünschen Dir viel Spaß beim schönsten Hobby der Welt und freuen uns auf Deine aktive Mitarbeit in unserem Kleingartenverein.
Anlage 1
Übersicht über Mindestpflanz- und Grenzabstände
Mindestentfernung zur Parzellengrenze (m)
Laube 3,00 (bzw. nach Festlegung des Vereins)
Gewächshaus 3,00 (bzw. nach Festlegung des Vereins)
Komposthaufen 1,00 (bzw. nach Festlegung des Vereins)
Apfel - Niederstamm 2,00
Apfel - Viertelstamm 3,00
Birne - Niederstamm 2,00
Birne - Viertelstamm 3,00
Quitte 2,00
Pflaume 3,00
Pfirsich/Aprikose 2,00
Süßkirsche stark wachsend 4,00
Süßkirsche schwach wachsend 3,00
Obstspindeln 2,00
kleinkronige Formen
Schwarze Johannisbeere (Busch/Stamm) 1,25
Stachelbeere/Johannisbeere weiß/rot 1,00
Busch /Stamm
Jochelbeere (Busch/Stamm) 1,50
Himbeeren am Spalier 0,75
Brombeeren am Spalier 1,00
rankend/aufrecht stehend
Ziergehölze / Hecken 1,00
Hinweis:
Nachbarrechtliche Regelungen sind in einer Vielzahl von Gesetzen enthalten, z.B. BGB, GVB,
Landesbauordnung bzw. Immissionsschutzgesetze.
Eine wesentliche Grundlage bildet das Thüringer Nachbarrechtsgesetz. Dieses liegt in Form
einer Broschüre (Stand Sept. 2004) allen Vereinsvorständen vor.
Anlage 2
Auswahl von Wirtspflanzen für Pflanzenkrankheiten an Nutzpflanzen die nicht gepflanzt werden dürfen:
Felsenmispel (Cotoneaster)
Weißdorn (Crataegus)
Feuerdorn (Pyrcantha)
Eberesche (Sorbus)
Stranvaesie (Stranvaesia)
Schlehe (Prunus spinosa)
Geminer Bocksdorn (Lycium halimifolium)
Sadebaum (Juniperus sabina)
Hopfenklee (Medicago lupulina)
Hahnenfußarten (Ranuculus acer)
Weißklee (Inkarnatklee Trifolium)
Steinklee (Melilotos alba)
Haferschlehe (Prunus insitita)
Durchschnittliche Standräume für Obstgehölze und Beeren:
Apfel / Birne Halbstamm 5m x 5m
Spindelbusch / Spalierobst 1,5m x 2m x 2m x 3m
Zwetschen/Pflaumen Renekloden, Mirabellen
Halbstamm 7m x 7m
Büsche 3,5m x 3,5m
Süßkirschen, Sauerkirschen
Halbstamm / Hochstamm 7m x 7m
Busch 4m x 4m
Lamberts- Hybriden, schwach wachsende Unterlagen 2m x 4m
(Weiroot, Gisela)
Schwarze Johannisbeeren, Josta-Beeren o.ä. 2m x 2m
Rote Johannisbeeren 1,5m x 1,5m
Brombeeren 1 Pflanze auf 1m